AGBs

1 Voraussetzungen

Voraussetzungen An praktischen Segelkursen, Seetörns, Lehrgängen, Workshops und anderen seglerischen Veranstaltungen der ASVS sollte nur teilnehmen, wer gesund und körperlich in der Lage ist, den jeweiligen

Anforderungen zu genügen und – bei praktischen seglerischen Ausbildungen – mindestens 15 Minuten in offenen Gewässern schwimmen kann. Sehbehinderungen müssen durch Tragen von Brillen bzw. Haftschalen ausgeglichen werden. Hinweis: Bei Rot-/Grünblindheit kann leider kein Segel- und auch kein Motorbootführerschein gemacht werden. Ebenso wenig bei nicht kompensierbaren Sehstörungen und Gehörbeeinträchtigungen.

2 Umfang der Leistungen

Umfang der Leistungen Mit der Teilnehmergebühr ist – soweit im Anmeldeformular nichts anders aufgeführt ist (z B. bei Sachmittel) – nur die jeweils angebotene Ausbildung durch die ASVS abgegolten. Bei Seetörns ist die Unterkunft auf der Yacht ebenfalls in den Gebühren enthalten. Prüfungsgebühren werden ggf. gesondert berechnet und an den DeutschenSegler Verband (DSV) bzw. an die prüfende Stelle weitergeleitet. Die An- und Abreise zu den Veranstaltungen ist Sache des Teilnehmers und liegt außerhalb der Leistungen und des Verantwortungsbereiches der ASVS. Wir erteilen lediglich Informationen hierzu. Im Übrigen ergeben sich die vertraglichen Leistungen aus den Angaben im Anmeldeformular.

3 Prüfungen und Führerscheine

Prüfungen und Führerscheine Unsere Ausbildung wird nach den Führerscheinvorschriften des DSV durchgeführt und endet mit der vorgesehenen Prüfung, die von der zuständigen Prüfungskommissio abgenommen wird. Die Teilnahme an der Prüfung ist nur möglich, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, alle erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beim Prüfungsausschuss vorliegen und die Prüfungs- und Führerscheingebühr bezahlt ist.

4 Haftung und Versicherung

Haftung und Versicherung Für Schäden, gleich welcher Art, haften die ASVS und deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur • bei Vorsatz • bei grober Fahrlässigkeit der ASVS bzw. deren Vertreter oder Erfüllungsgehilfen • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Teilnehmers oder Dritter • bei Mängeln, die der ASVS arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit die ASVS garantiert hat, oder • bei Mängeln des Vertragsgegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet ASVS auch bei leichter Fahrlässigkeit, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche auf Schadenersatz sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen.

5 Zahlungsbedingungen

Wenn keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden, sind die Gebühren nach den Angaben auf den Anmeldeformularen fällig. In jedem Falle ist die Teilnahmegebühr jedoch vor Kursbeginn zu leisten. Die Gebühren sind durch Teilnahme am Abbuchungsverfahren zu entrichten.

6 Rücktritt

Rücktritt Die ASVS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Teilnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt, und oder wenn von den vorhandenen Ausbildungsplätzen nicht zumindest 2/3, bei Seetörns nicht zumindest 5 der angebotenen Ausbildungsplätze belegt werden konnten. Des weiteren ist die ASVS berechtigt vor Beginn des jeweiligen Lehrganges bzw. Seetörns vom Vertrag zurückzutreten, wenn dessen Durchführung aufgrund von weiteren Umständen unmöglich oder gefährdet wird, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren, insbesondere bei Vorliegen höherer Gewalt z.B. innere Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Epidemien, Naturkatastrophen oder ähnlichen schwer wiegenden Ereignissen. Bei Seetörns gilt dies auch, wenn das geplante Schiff aus unvorhersehbaren Gründen nicht zur Verfügung steht, oder wegen mangelnder Einsatzbereitschaft die Sicherheit der Teilnehmer oder Besatzung gefährdet wäre und kein geeignetes Ersatzschiff vorhanden ist. Die ASVS wird in einem solchen Fall den Teilnehmer unverzüglich unterrichten und ihm einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Bei Rücktritt der ASVS aus den genannten Gründen erhält der Teilnehmer die geleistete Zahlung zurück. Darüber hinaus gehende Ansprüche des Teilnehmers – gleich aus welchem Rechtsgrunde – sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt bei notwendigen Änderungen der Reiseroute.

7 Rücktritt des Teilnehmers, Schadensersatz

Rücktritt des Teilnehmers, Schadensersatz Sollte der Teilnehmer aus irgendeinem Grund verhindert sein, am vorgesehenen Segelkurs, Lehrgang, Workshop oder Seetörn teilzunehmen, so ist er verpflichtet, dies der ASVS unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Teilnehmer bleibt weiter verpflichtet, die Kursgebühr zu entrichten; diese Verpflichtung entfällt nur dann, wenn er einen entsprechend qualifizierten Ersatzteilnehmer benennt und dieser die volle Kursgebühr entrichtet. Sollte der vom Teilnehmer gebuchte Kurs vollständig belegt sein, so bemüht sich die ASVS ebenfalls um einen qualifizierten Ersatzteilnehmer. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Sollte die ASVS aus Gründen, die beim Teilnehmer liegen, vom Vertrag zurücktreten (Ziff. 6 Satz 1,1. Alternative dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen) oder sollte aufgrund von Bemühungen des Veranstalters ein qualifizierter Ersatzteilnehmer gefunden werden, so steht dem ASVS als pauschaler Aufwandsersatz ein Betrag von 10% der Kursgebühr, jedoch mindestens € 25,00 zu. Dem Teilnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Aufwand/Schaden in dieser Höhe überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist. Der Vertrag über die Ausbildung im vereinbarten Segelkurs / Seetörn und alle daraus resultierenden Verpflichtungen – insbesondere die Verpflichtung zur Bezahlung der vereinbarten Kursgebühr – bleiben solange bestehen, bis die Bezahlung der Kursgebühr für den frei werdenden Kursplatz durch einen vom Teilnehmer benannten Ersatzteilnehmer bei der ASVS eingegangen ist oder von der ASVS eine vollständige Belegung der Ausbildungsplätze dieses Kurses erzielt werden konnte. Die Nachweispflicht über die Kursplatzbelegung liegt in jedem Fall beim Teilnehmer. Zur Risikoabwendung empfiehlt die ASVS dem Teilnehmer, eine entsprechende Rücktrittsversicherung abzuschließen

8 Terminverlegungen

Terminverlegungen Terminverlegungen des Teilnehmers auf einen anderen Kurs werden behandelt wie Rücktritt und Neuanmeldung. Wünscht der Teilnehmer eine Terminverlegung, so besteht nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn dieser Wunsch frühzeitig – 4 Wochen vor Segelkursbeginn, 8 Wochen vor Seetörnbeginn – schriftlich mitgeteilt wird, wenn ein entsprechend qualifizierter Ersatzteilnehmer einspringt, der die volle Gebühr bezahlt und wenn der neue Termin noch nicht ausgebucht ist.

9 Einschränkungen

Einschränkungen Diese Vereinbarungen behalten ihre Gültigkeit auch dann, wenn einzelne Punkte oder Sätze ihre Gültigkeit durch gesetzliche Regelung verlieren sollten.